Wer in Deutschland auf selbstständiger oder freiberuflicher Basis arbeitet oder ein Gewerbe betreibt, kommt um die Anmeldung beim Finanzamt nicht herum. Schließlich müssen Sie auf alle erzielten Einkünfte Steuern zahlen. Doch nicht immer ist die Kommunikation mit dem Finanzamt einfach. Das liegt nicht zuletzt daran, dass die Mitarbeiter der Behörde mit einem immensen Workload konfrontiert sind. Lesen Sie in diesem Artikel Wichtiges über schlechte Erfahrungen mit dem Finanzamt, was Sie als Selbstständiger daraus lernen können und wie Sie Problemen bereits präventiv begegnen.
Wie lange braucht das Finanzamt für Ihre Steuererklärung?
Wohl jeder Selbstständige kennt die Situation: Die Abgabe des Jahresabschlusses will so schnell wie möglich erledigt werden. Und doch kommen immer wieder wichtige Dinge dazwischen – liegt die Abgabefrist doch noch in weiter Ferne. Rückt der Stichtag dann näher, geht es schließlich schnell, denn niemand will auf Steuerschulden Verzugszinsen bezahlen müssen. Doch wie sieht es eigentlich anders herum aus? Also dann, wenn das Finanzamt mit dem Steuerbescheid auf sich warten lässt?
Die Steuererklärung zeitnah einreichen
Das ist insbesondere für all diejenigen wichtig, die den Einkommensteuerbescheid als Basis für weitere Berechnungen benötigen, beispielsweise für die Gewerbesteuer. Ohne den Steuerbescheid kann die Stadt oder die zuständige Gemeinde keine Gewerbesteuer berechnen – was mitunter Verzugszinsen vonseiten des Gewerbeamts nach sich zieht. Und das nicht, weil Sie als Selbstständiger zu spät dran sind, sondern, weil das Finanzamt Ihren Antrag nicht bearbeitet. Anstatt sich dem Gedanken „böses Finanzamt“ hinzugeben, ergibt es durchaus Sinn, bereits präventiv zu agieren.
Das Finanzamt erteilt die Steuerbescheide der Reihe nach. Das bedeutet: All die Anträge, die zuerst eingehen, werden auch zuerst bearbeitet. Es ist deshalb sinnvoll, nicht bis zum letzten Tag zu warten, um die Steuerunterlagen einzureichen. Das entlastet nicht nur Finanzbeamte, sondern sichert auch eine zügige Bearbeitung Ihres Bescheids.
Wie lange kann sich das Finanzamt Zeit lassen?
Egal, ob nun eine Steuernachzahlung oder eine Steuerrückzahlung anfällt – ohne den Bescheid vom Finanzamt fehlt Ihnen die Gewissheit, ob alle Berechnungen vom Steuerberater korrekt sind bzw. von der Behörde auch anerkannt werden. Die Bearbeitungszeit Ihres Antrages nimmt in der Regel fünf bis etwa acht Wochen ein, so der Lohnsteuerhilfeverein. Überschreitet die Finanzbehörde diese Frist, können Sie – je nachdem, wie dringend Sie den Bescheid brauchen – nach drei Monaten einmal beim zuständigen Bearbeiter anfragen.
Hier gilt die Devise: Bleiben Sie freundlich – nicht zuletzt auch in eigener Sache. Gut zu wissen ist zudem, dass Beamte keinen vorab festgelegten maximalen Bearbeitungszeitraum haben. In der Abgabenordnung heißt es nur, dass Anträge „ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes binnen angemessener Frist“ bearbeitet werden müssen. Ist nach einiger Zeit noch immer nichts passiert, können Sie mit einer höheren Instanz in Kontakt treten, beispielsweise dem Bereichsleiter Ihres zuständigen Finanzamtes. Womöglich ist ein interner Fehler unterlaufen.
Erst nach sechs Monaten können Sie schließlich einen Einspruch wegen Untätigkeit erheben. Ob dieser Schritt wirklich notwendig ist, sollten Sie in jedem Fall mit einem Steuerberater oder einem Steueranwalt diskutieren.
Denn: Als Selbstständiger werden Sie weiterhin mit dem Finanzamt zu tun habe und sollten deshalb entsprechend umsichtig agieren.
Fallen Freiberufler unter die Gewerbeordnung?
Wer einen freien Beruf ausübt, muss seine Tätigkeit nicht beim zuständigen Gewerbeamt anmelden, sondern setzt sich gleich mit dem Finanzamt in Verbindung. Die sogenannte Anzeige der Erwerbstätigkeit lässt sich nach § 138 der Abgabenordnung zunächst in einem formlosen Schreiben übermitteln. Darin unterrichten Sie die Behörde von Ihrer freiberuflichen Tätigkeit. Im Anschluss bittet Sie das Finanzamt in der Regel, den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung auszufüllen, woraufhin die Behörde entscheidet, ob es sich bei Ihrer Tätigkeit um eine freiberufliche handelt.
Die Anerkennung als Freiberufler
Wer einen sogenannten Katalogberuf nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausübt, muss sich keine Sorge um die Anerkennung als Freiberufler machen. Dazu zählen unter anderem:
- Architekten
- Steuerberater
- Journalisten
- Krankengymnasten
- Rechtsanwälte
Diese und viele weitere Berufe werden im Einkommensteuergesetz konkret als freier Beruf gewertet und vom Finanzamt nicht infrage gestellt. Anders sieht es hingegen bei verwandten oder ähnlichen Branchen aus, bei denen das Finanzamt oft anhand des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung entscheidet, ob es sich um eine selbstständig-gewerbliche oder eine freiberufliche Tätigkeit handelt.
Da Freiberufler jedoch besondere steuerliche Vorteile genießen, ergibt es durchaus Sinn, die Meldung beim Finanzamt ein wenig vorzubereiten. Jedoch gilt: Ihre Auskünfte müssen der Wahrheit entsprechen – das kann im Ernstfall nachgeprüft werden. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, kann das mitunter hohe Nachzahlungen nach sich ziehen.
Was zeichnet eine freiberufliche Tätigkeit aus?
Insbesondere in IT- und Medienberufen sind die Grenzen zwischen Freiberuflichkeit und einer gewerblichen Tätigkeit fließend. Um sich selbst besser einschätzen zu können, sollten Sie sich mit den Spezifika einer freiberuflichen Tätigkeit auseinandersetzen.
Diese zeichnet sich vor allem durch höhere und spezialisierte Tätigkeiten aus, für die nicht selten ein Studium notwendig ist. Freiberufler lehren, sind künstlerisch, publizistisch oder schöpferisch tätig, beraten oder haben eine hoch spezialisierte Aufgabe inne.
Ordnen Sie sich selbst den freien Berufen zu, sollten Sie Ihre spezialisierte Tätigkeit auch entsprechend beim Finanzamt darlegen, um die Chance zu erhöhen, als Freiberufler anerkannt zu werden. Selbstredend müssen diese Leistungen auch auf Rechnungen erkennbar sein, die Sie Ihren Kunden bzw. Klienten stellen. Wer freiberuflich arbeitet, setzt (fast) ausschließlich Dienstleistungen auf die Rechnung, jedenfalls keine Verkäufe von Waren.
Wie teilen Sie dem Finanzamt den Umzug mit?
Schlechte Erfahrungen mit dem Finanzamt bzw. mit der Finanzverwaltung gibt es nicht nur im Hinblick auf den verspäteten Steuerbescheid oder die Anerkennung der Freiberuflichkeit, sondern auch bei einem Umzug. Wer unsicher ist, was bei einem Umzug in eine andere Stadt zu tun ist und daraufhin telefonisch mit dem Finanzamt in Kontakt tritt, erntet nicht selten schlechte Laune seitens der zuständigen Mitarbeiter – sind diese Informationen doch öffentlich zugänglich und müssen nicht separat bei der zuständigen Behörde erfragt werden.
Doch wie gehen Sie nun in einem solchen Fall vor? Als steuerpflichtige Person bzw. als steuerpflichtiger Selbstständiger teilen Sie Ihrem zuständigen Finanzamt die neue Wohn- und die neue Betriebsanschrift schriftlich mit. Nach einer Prüfung stellt die Behörde fest, dass sie nicht mehr für Sie zuständig ist. Aus diesem Grund wird das Finanzamt Ihre Akte an die (neue) zuständige Behörde weiterleiten. Diese setzt sich mit Ihnen in Verbindung und teilt Ihnen schließlich Ihre neue Steuernummer mit. Bis dahin bleibt Ihre alte Steuernummer, die eine Pflichtangabe auf Rechnungen darstellt, bestehen.
Bei allen schlechten Erfahrungen mit dem Finanzamt bzw. einem zuständigen Bearbeiter sollten Sie stets sachlich bleiben und fundiert argumentieren. Auf der einen Seite sind Beamte auch nur Menschen, die mitunter auch einmal einen schlechten Tag haben können. Auf der anderen Seite haben negative oder gar unverschämte Äußerungen gegenüber einem Finanzbeamten das Potenzial, Ihnen das Geschäftsleben schwer zu machen – was sich leicht vermeiden lässt.