Alleinerziehende Eltern – diese Sonderregelungen gelten

Alleinerziehende Eltern – diese Sonderregelungen gelten

Alleinerziehende Eltern, die zugleich berufstätig sind, sehen sich Tag für Tag einer enormen Doppelbelastung ausgesetzt. Sie müssen Arbeit und Kinderbetreuung unter einen Hut bekommen. Um ihnen den Alltag zu erleichtern, gibt es eine Reihe von besonderen Regelungen, die wir Ihnen hier näher vorstellen.

Anzahl alleinerziehender Eltern in Deutschland

Im Jahr 2021 gab es rund 2,15 Millionen alleinerziehende Eltern in Deutschland. Die große Mehrheit davon waren Mütter. Doch auch etwa 462.000 Väter sind Teil der Statistik. In den letzten Jahren gab es nur schwache Schwankungen. Allerdings hat sich seit der Jahrtausendwende bis heute insgesamt ein leichter Anstieg bemerkbar gemacht. Hier können Sie sich die Entwicklung der letzten Jahre noch einmal genauer anschauen:

Elternzeit – Elterngeldanspruch von Alleinerziehenden

Als Elternteil haben Sie nach der Geburt Ihres Kindes Anspruch auf drei Jahre Elternzeit. Ihr Arbeitgeber stellt Sie dann frei. Nach Ablauf der Elternzeit können Sie an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Allerdings erhalten Sie während dieser Zeit keinen Lohn. Um Ihren Lebensunterhalt decken zu können, beantragen Sie stattdessen Elterngeld. Das beträgt für die ersten 14 Lebensmonate Ihres Kindes meist etwa 65 Prozent des Nettogehaltes. Als alleinerziehende Person können Sie zusätzlich einen Entlastungsbetrag erhalten. Nach Ablauf der ersten 14 Monate bekommen Sie nur noch ElterngeldPlus und zwar maximal bis zum 32. Lebensmonat.

Kinderkrankentage – das Recht auf Freistellung

Wenn Kinder unter 12 Jahren krank werden, brauchen sie in der Regel Betreuung durch einen Erwachsenen. Wenn Sie als alleinerziehende Person niemanden finden, der sich um Ihr Kind kümmert, können Sie sich von der Arbeit freistellen lassen. Üblicherweise stehen Eltern 10 Kinderkrankentage pro Jahr zur Verfügung. Bei Alleinerziehenden erhöht sich der Anspruch auf 20 Arbeitstage. Während dieses Zeitraums sollten sie weiterhin ganz normal ihren Lohn erhalten. Oft wird das aber schon im Arbeitsvertrag ausgeschlossen. In diesem Fall müssen Sie nicht um Ihre Existenz fürchten. Stattdessen springt die Krankenversicherung ein und zahlt Kinderkrankengeld. Das tut sie bei Alleinerziehenden übrigens für längstens 60 Tage pro Kind, sodass auch längere oder mehrfache Erkrankungen damit abgedeckt sind.

Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent Ihres Nettolohns

Die meisten Arbeitnehmer sind gesetzlich versichert und haben im Fall einer unbezahlten Freistellung aufgrund Erkrankung des Kindes Anspruch auf die Zahlung von Kinderkrankengeld. Sie erhalten dann 90 Prozent des entgangenen Nettolohns. Sie können das Kinderkrankengeld direkt bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Dafür müssen Sie in der Regel eine ärztliche Bescheinigung vorlegen können. Außerdem darf das Kind nicht älter als 12 Jahre sein.

Sollten Sie hauptsächlich im Homeoffice arbeiten, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie vom Kinderkrankengeldbezug ausgeschlossen sind. Sofern Sie nachweisen können, dass Sie aufgrund der Pflege Ihres Kindes auch von zu Hause aus der Arbeit nicht nachkommen können, haben Sie ein Anrecht auf die Kinderkrankengeldzahlung.

Kinderkrankentage lassen sich flexibel einsetzen

Unter Umständen finden Sie jemanden, der Ihr krankes Kind mittwochs und freitags betreut. An den anderen Tagen der Woche hat diese Person aber keine Zeit, weil sie selbst arbeiten muss. Dann können Sie auch nur Kinderkrankentage für die fehlenden Tage nehmen.

Den Arbeitgeber rechtzeitig informieren

Mit Rechten gehen auch Pflichten einher. Als alleinerziehendes Elternteil müssen Sie dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen, dass Ihr Kind erkrankt ist und Sie der Arbeit fernbleiben. Besorgen Sie außerdem schnellstmöglich ein Attest. Im besten Fall gehen Sie schon am ersten Krankheitstag mit Ihrem Kind zum Arzt.

Steuererleichterungen für Alleinerziehende

Als alleinerziehendes Elternteil erhalten Sie auf Antrag Steuererleichterungen. Sofern Sie alle Voraussetzungen erfüllen, können Sie in die Steuerklasse 2 wechseln. Dafür müssen Sie den entsprechenden Antrag bei Ihrem Finanzamt einreichen. Wenn die Behörde zustimmt, kümmert sie sich um alles Weitere. Zum Beispiel unterrichtet sie Ihren Arbeitgeber vom Wechsel der Steuerklasse. Schließlich ist dieser für die Abführung der Lohnsteuer zuständig. Infolgedessen zahlen Sie weniger Einkommenssteuer und haben etwas mehr Geld zur Verfügung. Der bürokratische Aufwand lohnt sich also. Denn Sie können die Steuerklasse 2 so lange genießen, wie Sie als alleinerziehende Person gelten. Um steuerrechtlich als solche betrachtet zu werden, müssen folgenden Voraussetzungen gegeben sein:

  • Sie wohnen als einziger Elternteil mit Ihrem minderjährigen Kind in einem Haushalt.
  • In Ihrem Haushalt wohnt keine weitere volljährige Person, die Ihnen bei der Betreuung helfen könnte.

Sie haben Vorrang bei der Urlaubsplanung

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Lebensumstände ihrer alleinerziehenden Angestellten zu berücksichtigen und ihnen zum Beispiel Vorrang bei der Urlaubsplanung zu geben, sodass sie sich leichter während der Schul- oder Kitaferien freinehmen können. Allerdings müssen hierbei auch andere Alleinerziehende und Eltern einkalkuliert werden. Außerdem gilt, dass Alleinerziehende mit mehreren Kindern eine höhere Priorität genießen als Alleinerziehende mit nur einem Kind. Wichtig ist, dass Sie den Urlaubsantrag rechtzeitig einreichen und sich nicht erst kurzfristig bei Ihrem Arbeitgeber melden. Da die Schulferien und Kitaferien früh bekannt sind, tun Sie das am besten schon am Jahresanfang. Das beugt nicht nur Diskussionen vor, sondern wahrt auch den Frieden zwischen den Angestellten.

Nicht immer lassen sich alle Urlaubswünsche berücksichtigen. In Betrieben, in denen direkt mehrere alleinerziehende Eltern tätig sind, muss der Arbeitgeber die Interessen seiner Arbeitnehmer stets individuell abwägen und eine möglichst gerechte Lösung finden. Dann kann es auch schon einmal passieren, dass Sie in einem Jahr nicht während der Ferienzeiten Urlaub machen können, im nächsten Jahr aber schon. Gegebenenfalls müssen Sie sich also mit anderen alleinerziehenden Eltern abwechseln.

Gibt es ein Anrecht auf Homeoffice?

Alleinerziehende Eltern haben genauso wie alle anderen Arbeitnehmer keinen gesetzlich geregelten Anspruch, von zu Hause aus arbeiten zu dürfen. Die Sonderregelungen, die während der Coronapandemie galten, sind mittlerweile ausgelaufen. Jedoch steigt die Akzeptanz für die Arbeit im Homeoffice immer mehr, sodass heute auch mehr Arbeitgeber bereit sind, das Recht auf vollständige oder teilweise Heimarbeit mit in den Arbeitsvertrag aufzunehmen. Wenn das der Fall ist, können Sie natürlich auch davon Gebrauch machen.