Kleingewerbe anmelden: Das müssen Sie über die Kleinunternehmerregelung wissen

Kleingewerbe anmelden: Das müssen Sie über die Kleinunternehmerregelung wissen

Steht die Gründung bevor, sind sich viele zukünftige Selbstständige unsicher: Sollen sie ein „richtiges“ Gewerbe oder ein Kleingewerbe anmelden?

In diesem Artikel lesen Sie alles rund um die Kleinunternehmerregelung, die Vor- und Nachteile eines Kleingewerbes und wie Sie überhaupt ein Kleingewerbe anmelden können.

Kleinunternehmerregelung: Was ist ein Kleingewerbe überhaupt?

Wie der Name bereits vermuten lässt, ist die Kleinunternehmerregelung vor allem für all diejenigen interessant, die ein „kleines“ Unternehmen haben. Der Begriff „klein“ bezieht sich hierbei nicht etwa auf die Anzahl der Mitarbeiter oder die Größe der Geschäftsräume, sondern vielmehr auf die Umsätze. § 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sieht vor, dass Unternehmen, deren Umsatz 22.000 Euro nicht übersteigt, von der sogenannten Kleinunternehmerregelung profitieren können.

In puncto Umsatzzahlen gibt es dabei übrigens eine Besonderheit: Erzielt der Selbstständige im Jahr der Gründung einen Gesamtumsatz von nicht mehr als 22.000 Euro, kann er auch im folgenden Jahr von der Kleinunternehmerregelung profitieren. Allerdings nur, wenn im Kalenderjahr nicht mehr als 50.000 Euro Umsatz überstiegen werden – dabei handelt es sich um Bruttobeträge.Wichtiger Hinweis: Kleingewerbe und Kleinunternehmerregelung werden im Sprachgebrauch häufig synonym verwendet. Anders als der Terminus „Kleingewerbe“ vermuten lässt, können nicht nur Gewerbetreibende von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, sondern auch andere Selbstständige.

Interessant ist, dass die Kleinunternehmerregelung aus steuerlicher Sicht auch für die folgenden Gründer bzw. Selbstständigen zulässig ist:

  • Einzelunternehmer
  • Freiberufler
  • GbR: Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts
  • UG: Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt)

Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt der Stadt oder der Kommune nicht mit der steuerlichen Kleingewerberegelung gleichgesetzt werden kann. Achtung: Beachten sollten Sie, dass ein Kleingewerbetreibender nicht als Kaufmann gilt.

Kleingewerbe: Vorteile und Nachteile im Blick

Bevor Sie sich dafür entscheiden, ob Sie zunächst die Kleingewerberegelung wahrnehmen möchten oder eben nicht, sollten Sie die Vor- und Nachteile genauer in den Fokus rücken. Ein wesentlicher Vorteil ist der deutlich geringere administrative Aufwand. Wer als Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UstG gilt, muss keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.Achtung: Das heißt im Umkehrschluss aber auch, dass Sie auf Ihrer Rechnung keine 19 % Umsatzsteuer ausweisen dürfen. Ferner muss für Ihre Kunden klar ersichtlich sein, dass Sie als Kleinunternehmer gelten. Ein entsprechender Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung ist auf Ihrer Rechnung also Pflicht.

Entfällt die Umsatzsteuerabführung, geht das nicht etwa mit einem monetären Vorteil einher. Aber mit einem administrativen. Sie ersparen sich die Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt, die insbesondere für frischgebackene Gründer nicht auf den ersten Blick zu durchschauen ist.Wichtiger Hinweis: Jeder, der keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführt, kann sie folglich auch nicht mit der Vorsteuer verrechnen.

Für wen ist ein Kleingewerbe interessant?

Der Vorsteuer-Aspekt führt auch gleich zum nächsten Punkt: Für wen ist denn nun eigentlich ein Kleingewerbe interessant bzw. wer sollte von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen? Generell gilt: Nur wer die Umsatzgrenze von 22.000 Euro bzw. 50.000 Euro im Folgejahr nicht übersteigt, kann sich Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes nennen und die Kleinunternehmerregelung für sich beanspruchen.

Für einige Selbstständige empfiehlt es sich dennoch, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten bzw. sie gezielt zu forcieren.

Unternehmer mit hohen Ausgaben oder Wareneinkäufen

Wer als Selbstständiger viel investiert und im Rahmen dessen viel Vorsteuer zahlen muss, steht vor der gleichen Situation wie all diejenigen, die hohe Ausgaben für Materialeinkäufe haben. Denn: Hier erweist es sich unter Umständen als sinnvoll, die Vorsteuer mit der Umsatzsteuer gegenzurechnen. Wer jedoch als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer ausweist, darf keine Vorsteuer ziehen.Tipp: Mitunter ist es sinnvoll, sich individuelle Unterstützung von einem Steuerberater zu holen, der ausgehend von der jeweiligen Situation eine fachlich versierte Einschätzung abgeben kann.

B2C Business: Der Endbetrag zählt

Wo es besonders sinnvoll sein kann, auf die Kleinunternehmerregelung zu setzen, ist im Geschäft mit dem Endkunden. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen kleinen Onlineshop für Kreativprodukte handelt oder um die Physiotherapeutin, die nebenberuflich selbstständig ist und nicht-medizinische Wellness-Massagen anbietet. Denn: Im B2C-Bereich zählt vor allem die Endsumme.

Für den Kunden ist die Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer kein durchlaufender Posten, sondern ein Punkt, der die Rechnungssumme in die Höhe schießen lässt. Wer als selbstständiger Kleinunternehmer hier auf den Ausweis der Steuer verzichtet, profitiert. Die Rechnungssumme wird günstiger, was dem Kunden direkt zugute kommt: Er muss im Gesamten weniger bezahlen. In einem solchen Fall ist es sinnvoll, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen.

Gewerbeanmeldung: Kleingewerbe ja oder nein?

Wie eingangs erwähnt: Eine Gewerbeanmeldung ist nur dann notwendig, wenn es sich bei Ihrem Unternehmen um ein Gewerbe nach Gewerbeordnung handelt. Gehört Ihre Berufsgruppe zu den freien Berufen – den sogenannten „Katalogberufen“ nach § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) – müssen Sie kein Gewerbe anmelden. Freiberufler sind unter anderem diese Berufsgruppen:

  • Tierärzte
  • Rechtsanwälte
  • Architekten
  • Journalisten

Freie Berufe und auch die Berufe der Urproduktion (Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, Bergbau und dergleichen) sind ebenfalls nicht dazu verpflichtet, Gewerbe anzumelden. Um von der Kleinunternehmerregelung profitieren zu können, ist eine entsprechende Meldung beim Finanzamt ausreichend. Alle gewerblichen Berufe sollten bei der Anmeldung auf dem Gewerbeamt direkt angeben, dass es sich beim eigenen Geschäft um ein Kleingewerbe handelt.Tipp: Ob Sie sich nun entscheiden, die Kleinunternehmerregelung zu nutzen oder eben nicht, hängt von Ihrer individuellen Situation ab. Für die meisten Selbstständigen bietet die Kleingewerbeoption jedoch einige Vorteile. Schlussendlich sollten Sie auch bedenken, dass Sie relativ unkompliziert zur herkömmlichen 19 % Versteuerung „upgraden“ können.

Kleingewerbe und Krankenversicherung: Besonderheiten

Eine Krankenversicherung ist Pflicht – dabei ist es vollkommen unerheblich, ob Sie Kleingewerbe angemeldet haben und das Ihre einzige Verdienstquelle ist, ob Sie nebenberuflich selbstständig sind oder ob Sie noch studieren und über die Familienversicherung bei einem Elternteil mitversichert sind. Ob Sie sich jedoch selbst versichern müssen, hängt von einigen Rahmenbedingungen ab.

Wer Kleinunternehmer ist, aber nur nebenberuflich, wird normalerweise über die Hauptbeschäftigung versichert. Liegt die wöchentliche Arbeitszeit der Selbstständigkeit jedoch über 20 Stunden und spricht die Höhe des Einkommens dafür, dass die Selbstständigkeit den Mittelpunkt einer Erwerbstätigkeit darstellt, müssen Selbstständige selbst für Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sorgen.

Je nach Berufsgruppe haben Sie hier die Wahl zwischen einer privaten und einer gesetzlichen Krankenversicherung. Die Höhe der Beitragszahlungen richtet sich dann nach dem Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse sowie nach den Zahlen aus dem Einkommensteuerbescheid. Im Hinblick auf die Krankenversicherung erzielen Sie durch die Kleinunternehmerregelung also keinen direkten Vorteil.