Gewerbeanmeldung: Ablauf, Kosten und Meldepflichten

Gewerbeanmeldung: Ablauf, Kosten und Meldepflichten

Wer in die Selbstständigkeit startet, für den steht die Gewerbeanmeldung in der Regel ganz oben auf der to-do-Liste. Sie erfolgt beim zuständigen Gewerbeamt und ist als rein bürokratischer Vorgang eine unproblematische Hürde für Existenzgründer. Dennoch gibt es einige Punkte zu beachten, wenn Sie Ihr Gewerbe anmelden möchten. Wir zeigen Ihnen, welche das sind.

    Wie funktioniert eine Gewerbeanmeldung?

    Sie sind Existenzgründer und Ihre Planungen rund um Ihre zukünftige Selbstständigkeit sind schon voll im Gang. Nun steht der nächste Punkt an, den Sie erledigen wollen: Die Gewerbeanmeldung. Doch wie meldet man überhaupt ein Gewerbe an? Und muss wirklich jeder Existenzgründer ein Gewerbe anmelden?

    Grundsätzlich gilt: Jeder, der in Deutschland eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt, muss dafür ein Gewerbe anmelden. Vorausgesetzt, dass die selbstständige Tätigkeit dauerhaft und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Ausnahmen von dieser Regel bilden die sogenannten freien Berufe. Sie werden durch den Gesetzgeber in § 18 des Einkommensteuergesetzes (kurz: EStG) als sogenannte Katalogberufe erwähnt und sind explizit von der Pflicht zur Gewerbeanmeldung ausgenommen.

    Wichtig zu wissen: Die Aufzählung in § 18 EStG ist nicht abschließend. Bei vergleichbaren Berufen ist die Entscheidung in Anbetracht der Gesamtumstände des Einzelfalles zu treffen.

    Wer zählt zu den freien Berufen?

    Zu den freien Berufen zählt nach dem deutschen Gesetz eine ganze Reihe an unterschiedlichen Tätigkeiten. Vereinfacht kann man aber feststellen, dass eine freiberufliche Tätigkeit durch zwei Merkmale gekennzeichnet ist:

    1. Die Tätigkeit ist selbstständig und eigenverantwortlich.
    2. Die Tätigkeit ist wissenschaftlicher, künstlerischer, schriftstellerischer, unterrichtender oder erzieherischer Natur.

    Demnach ist Freiberufler derjenige, der eine Tätigkeit als

    • Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Heilpraktiker, Krankengymnast, Hebamme, Heilmasseur, Diplom- Psychologe
    • vereidigter Buchprüfer bzw. vereidigter Buchrevisor, Steuerbevollmächtigter
    • Ingenieur, Architekt, Handelschemiker, Lotse, hauptberuflicher Sachverständiger
    • Journalist, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer o.ä.
    • Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer oder Erzieher

    aufnimmt. Ebenfalls von der Anmeldung beim Gewerbeamt befreit sind Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater sowie beratende Volks- und Betriebswirte – auch sie gelten als Freiberufler i. S. d. genannten Vorschrift.

    Wichtiger Hinweis: Die in § 18 EStG aufgezählten Berufe sind nicht abschließend – das eröffnet auch sogenannten „neuen“ Berufen die Möglichkeit einer freiberuflichen Betätigung. Dazu zählen zum Beispiel Webdesigner, Musiker oder auch EDV-Experten.

    Sind Freiberufler Gewerbesteuerpflichtig?

    Der Status der Freiberuflichkeit muss bei der Anmeldung beim Finanzamt beantragt werden. Das zuständige Finanzamt entscheidet dann darüber, ob tatsächlich eine freiberufliche Betätigung angenommen werden kann. Sie ist durch die damit verbundene Befreiung von der Gewerbesteuerpflicht insbesondere aus steuerlichen Gesichtspunkten attraktiv.

    Gehen Sie keiner freiberuflichen Tätigkeit nach, dann ist für Sie die Anmeldung des Gewerbes beim Gewerbeamt verpflichtend: Das geschieht beim zuständigen Gewerbeamt und lässt sich mit wenig bürokratischem Aufwand erledigen. Bei erfolgreicher Anmeldung erhalten Sie den Gewerbeschein: Er muss bei bestimmten Vorgängen vorgelegt werden (zum Beispiel beim Abschluss eines Kredit- oder Leasingvertrags) und ist dauerhaft gültig.

    Wie funktioniert eine Gewerbeanmeldung?

    Sobald klar ist, dass Sie Ihr Gewerbe anmelden müssen, wird es konkret: Die Gewerbeanmeldung steht an. Diese erfolgt in der Regel entweder bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (kurz: IHK) oder beim zuständigen Gewerbeamt. Ob für Sie als Selbstständiger die IHK oder das Gewerbeamt zuständig ist, hängt davon ab, in welchem Bundesland Sie leben.

    Die Gewerbeanmeldung ist grundsätzlich an keine besonderen Voraussetzungen oder an eine gesonderte Erlaubnis gebunden. Eine Ausnahme bilden Tätigkeiten, die eine bestimmte Befähigung oder aber spezielle Nachweise voraussetzen.

    Beispiele die unter diese Ausnahme fallen:

    • Handwerksberufe mit Zulassungsbestimmung
    • Makler und Versicherungsvermittler
    • Taxigewerbe
    • Fahrschulen
    • Gaststätten
    • Spielhallen
    • Handel mit Tieren
    • Handel mit Waffen
    • Bewachungsgewerbe
    • Inkassobüros.

    Mit der Anmeldung Ihrer Tätigkeit beim Gewerbeamt machen Sie bekannt, dass Sie von nun an ein Gewerbe ausüben. Das Gewerbeamt verlangt dafür lediglich einen Nachweis der Volljährigkeit bzw. Geschäftsfähigkeit und die Angabe des Gewerbes, das Sie ausüben möchten.

    Dazu müssen Sie das Formular zur Gewerbeanmeldung sorgfältig und richtig ausfüllen und beim Gewerbeamt einreichen.

    Was kostet eine Gewerbeanmeldung?

    Die Gewerbeanmeldung ist mit der Zahlung einer Gebühr verbunden. Diese ist bundesweit nicht einheitlich und unterscheidet sich daher von Bundesland zu Bundesland. In der Regel liegen die Gebühren aber zwischen 15 und 60 Euro.

    Praxistipp: Einige Gewerbeämter bieten mittlerweile auch die Möglichkeit zur online-Anmeldung an. Diese kostet zum Beispiel in Berlin deutlich weniger als die persönliche Anmeldung. Hier können Sie als Existenzgründer Geld sparen – erkundigen Sie sich daher, ob in Ihrem Fall eine online-Anmeldung möglich ist.

    Wann muss ich mein Gewerbe anmelden?

    In der wirtschaftlichen Praxis ist oft unklar, ab welchem Zeitpunkt ein Gewerbe überhaupt angemeldet werden muss. Viele Existenzgründer schieben die Gewerbeanmeldung daher auf die „lange Bank“ und warten ab, bis sie mit ihrem Gewerbe tatsächlich im unternehmerischen Alltag angekommen sind oder die ersten Rechnungen anstehen.

    Das Gesetz ist hier aber sehr deutlich: Die Gewerbeanmeldung bildet den formalen Rahmen, um überhaupt mit einer selbstständigen Tätigkeit zu starten. Sie ist ist quasi die Voraussetzung für jede unternehmerische Entscheidung und ist dementsprechend schon gleich zu Beginn der Selbstständigkeit fällig.

    Gemäß § 14 der Gewerbeordnung (kurz: GewO) müssen Sie Ihr Gewerbe anmelden, wenn:

    • eine gewerbliche Tätigkeit aufgenommen wird;
    • Sie einen schon bestehenden Gewerbebetrieb übernehmen;
    • Sie einen Gewerbebetrieb ummelden;
    • eine neue Zweigstelle gegründet wird;
    • sich die geschäftliche Ausrichtung Ihres Geschäftes grundlegend ändert.
    Achtung: § 14 GewO ist eindeutig und lässt keinen Spielraum bzgl. der Gewerbeanmeldung zu. Auch Vorbereitungsmaßnahmen, die Einrichtung des Geschäftsbetriebes, aktive Kundensuche bzw. Akquisitionstätigkeiten und Marketingmaßnahmen sind demnach schon Indizien dafür, dass Sie Ihr Gewerbe bereits aufgenommen haben!

    Gibt es Hindernisse bei der Gewerbeanmeldung?

    Wer in Deutschland ein Gewerbe anmelden möchte, der trifft dabei nur auf wenige Hürden oder Hindernisse. Eine Ausnahme davon betrifft die Gewerbeanmeldung von Minderjährigen.

    Gewerbeanmeldung von Minderjährigen

    Minderjährig ist nach dem Willen des Gesetzgebers jeder, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Das ist im Wirtschaftsleben von besonderer Bedeutung und findet sowohl im Strafrecht als auch im Bürgerlichen Recht und im Öffentlichen Recht entsprechende Berücksichtigung.

    Möchte ein Minderjähriger ein Gewerbe anmelden, so steht dem zunächst die Regelung aus § 110 des Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz: BGB) entgegen. Durch den sogenannten „Taschengeldparagraphen“ können Minderjährige nur die Geschäfte tätigen, die den Wert des Taschengeldes nicht deutlich übersteigen.

    Die wirtschaftliche Praxis sieht aber anders aus: Gerade im Zeitalter der Digitalisierung sind es gerade Jugendliche, die sich auch unternehmerisch betätigen wollen – und dafür eben eine Gewerbeanmeldung benötigen.

    Um auch als Minderjähriger ein Gewerbe betreiben zu können, sind daher die folgenden Schritte notwendig:

    Businessplan und Erlaubnis der Eltern

    Das angestrebte Gewerbe sollte in einem Businessplan möglichst konkret und detailliert aufgeführt und geplant werden. Dieser enthält auch den Zeitaufwand, die Kosten und die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben rund um die Selbstständigkeit. Der gesetzliche Vertreter (in der Regel die Eltern) genehmigen den Businessplan und erteilen per Unterschrift ihr Einverständnis.

    Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht

    Beim Vormundschaftsgericht beantragt der Minderjährige die Genehmigung der Ermächtigung der Eltern. Diese ist notwendig zur Rechtswirksamkeit und für die Gewerbeanmeldung. Achtung: Beide Schritte sind zwingend vorgeschrieben, damit der Minderjährige seinen Gewerbebetrieb anmelden kann! Das Gewerbeamt fungiert hier als übergeordnete Kontrollinstanz: Es überprüft, ob der Jugendliche tatsächlich in der Lage ist, ein Gewerbe auszuüben und die dafür erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt. Im Vordergrund steht dabei der Schutz des Minderjährigen vor finanziellen Schäden.

    Anmeldung beim Gewerbeamt

    Wird dem Minderjährigen die Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht erteilt, dann kann er beim zuständigen Gewerbeamt seine Gewerbeanmeldung vornehmen.

    Wichtig zu wissen: Die Geschäftsfähigkeit erstreckt sich nur auf die Geschäfte, die das Gewerbe betreffen!

    Können Sie nach der Gewerbeanmeldung direkt Ihr Geld verdienen?

    Wenig bürokratischer Aufwand, schneller Start in die eigene Selbstständigkeit: Wer die Gewerbeanmeldung vorgenommen hat, der kann ab diesem Zeitpunkt als Gewerbetreibender auch Geld verdienen. Ob Sie Rechnungen schreiben wollen, direkt in die Kundenakquise gehen oder aber sich erst einmal um die Einrichtung Ihrer beruflichen Wirkstätte kümmern möchten: Mit Ihrem Gewerbe genießen Sie nun die unternehmerische Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen.

    Muss ein Nebengewerbe ebenfalls angemeldet werden?

    Nicht immer ist eine gewerbliche Tätigkeit darauf ausgerichtet, das Haupteinkommen des Gewerbetreibenden zu erzeugen. Auch für ein Nebengewerbe gilt aber, dass die gewerbliche Tätigkeit beim Gewerbeamt angemeldet werden muss. Ob Sie damit nur ein Taschengeld verdienen oder aber hohe Umsätze generieren, ist für die Pflicht zur Gewerbeanmeldung grundsätzlich unerheblich. Auch für das Finanzamt spielt die Höhe der Einkünfte keine entscheidende Rolle: Sie müssen grundsätzlich immer bei der Steuererklärung angegeben werden.

    Wichtig zu wissen: Häufig taucht die Frage nach der Gewerbeanmeldung im Rahmen von privaten Webseiten auf, die über Werbung geringe, aber regelmäßige Einnahmen generieren. Auch dann ist es notwendig, dass Sie ein entsprechendes Gewerbe anmelden – denn Sie sind gem. § 15 Abs. 2 EStG mit dauerhafter Gewinnerzielungsabsicht tätig.

    Wie wird das Gewerbe beim Finanzamt angemeldet?

    Neben der Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt gibt es für Existenzgründer die nächste bürokratische Hürde zu meistern: Das ist die Anmeldung des Gewerbes beim Finanzamt, die mit der Zuteilung einer Steuernummer für Ihr neues Unternehmen verbunden ist. Die Anmeldung beim Finanzamt wird auch als steuerliche Erfassung bezeichnet.

    Für die steuerliche Erfassung erhalten Sie vom Finanzamt einen Fragebogen, den jeder Gründer zu Beginn seiner Tätigkeit korrekt ausgefüllt dem Finanzamt vorlegt. Wenn Sie Ihr Gewerbe bereits beim Gewerbeamt angemeldet haben, kommt das Finanzamt von selbst auf Sie zu und schickt Ihnen den Fragebogen zeitnah zu. Sollten Sie als Freiberufler starten, liegt es an Ihnen, hier unaufgefordert an das Finanzamt heranzutreten.

    Welches Finanzamt ist für die Anmeldung des Gewerbes zuständig?

    Zuständig ist für Existenzgründer das Finanzamt, in dessen Gemeinde der Bürger bzw. der Gründer wohnt – zumindest dann, wenn auch die sogenannte Betriebsstätte des zukünftigen Unternehmens in dieser Gemeinde liegt. Das dürfte bei den meisten kleineren Unternehmen (die oft gar keine explizite Betriebsstätte betreiben) regelmäßig der Fall sein: Insbesondere Freiberufler und Kleinunternehmer wenden sich daher zur steuerlichen Erfassung an das Finanzamt, das auch bisher für die steuerlichen Angelegenheiten zuständig war.

    Sollte die Betriebsstätte in einer anderen Gemeinde liegen, dann bedeutet das für Sie einen bürokratischen Mehraufwand: Zukünftig müssen Sie zwei Steuererklärungen abgeben – eine (in der Regel die Einkommensteuererklärung) an das Finanzamt, das auch bisher für den Bezirk Ihres Wohnsitzes zuständig war und eine zweite Steuererklärung an das Finanzamt, in dessen Bezirk die Betriebsstätte Ihres Unternehmens liegt.

    Praxistipp: Grundsätzlich empfiehlt es sich, einen Steuerberater hinzuziehen, um alle steuerlichen Angelegenheiten kompetent und rechtlich korrekt abzuwickeln. Jede Existenzgründung ist mit zahlreichen Stolperfallen versehen, die gerade auch steuerrechtlich empfindliche Sanktionen bedeuten können – nutzen Sie also die Erfahrung und das Knowhow von Experten, um hier mögliche Fehlerquellen auszuschließen.

    Wie bekomme ich den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung?

    Den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung erhalten Bürger vor Ort, aber auch beim Serviceportal des Bundesministeriums für Finanzen: https://www.formulare-bfinv.de/ffw/content.do

    Er kann grundsätzlich ohne Fachwissen ausgefüllt werden und stellt damit eigentlich keine große Hürde auf dem Weg zur Gewerbeanmeldung beim Finanzamt dar. Dennoch sollten Sie beim Ausfüllen des steuerlichen Erfassungsbogen zahlreiche Punkte beachten – und einen Steuerberater zur fachlichen Unterstützung zu Rate ziehen. Er kann dabei helfen, Zeit und Geld zu sparen und ist auch später im Rahmen der Finanzbuchhaltung für Ihr Unternehmen von großer Relevanz.

    Bei der steuerlichen Erfassung müssen Sie zum Beispiel Angaben darüber machen,

    • ob Sie als Kleinunternehmer gem. § 19 Umsatzsteuergesetz (kurz: UStG) in die Selbstständigkeit starten
    • welche Einkünfte Sie im ersten Jahr und im Folgejahr Ihrer Existenzgründung erwarten
    • welche Gewinnermittlungsart zur Anwendung kommt.
    Praxistipp: In zahlreichen Gemeinden ist mittlerweile auch eine Online-Anmeldung des Gewerbes möglich. Das spart Ihnen den Gang zum Finanzamt und man kann unproblematisch von zu Hause alles erledigen. Ob Ihre Gemeinde an einem Online-Verfahren teilnimmt, erfahren Sie auf der Internetseite Ihrer Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung.