Grafik mit Kleinunternehmern und der Aufschrift: Steuererklärung als Kleinunternehmen richtig ausfüllen

Steuererklärung als Kleinunternehmen richtig ausfüllen | Pflichtangaben & Anlagen

Sie haben sich bei der Beantragung Ihrer Steuernummer für die Kleinunternehmerregelung entschieden? Dann bedeutet das im ersten Moment für Sie steuerlich eine deutliche Erleichterung, da Sie keine Umsatzsteuer berechnen müssen oder zur doppelten Buchführung verpflichtet sind. Die jährliche Steuererklärung fällt trotzdem an. Nachfolgend haben wir für Sie die wichtigsten Fakten rund um die Steuererklärung für Kleinunternehmen oder Kleingewerbe zusammengefasst.
Inhaltsverzeichnis

Was ist ein Kleinunternehmer?

Ein Kleinunternehmer kann verschiedene Tätigkeiten ausüben, wie zum Beispiel freiberufliche, selbstständige, gewerbliche oder land- und forstwirtschaftliche Aktivitäten. Diese Einstufung basiert auf den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes. Um die Vorteile der Kleinunternehmerregelung nutzen zu können, müssen zwei Kriterien erfüllt sein: Der Umsatz darf im laufenden Kalenderjahr nicht die Schwelle von 50.000 Euro überschreiten, und im vorangegangenen Kalenderjahr darf er nicht mehr als 22.000 Euro betragen haben.

Solange diese Umsatzgrenzen nicht überschritten werden, sind Kleinunternehmer von der Verpflichtung zur Erhebung von Umsatzsteuer befreit. Das bedeutet, dass Kleinunternehmer gemäß der Kleinunternehmerregelung auf ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer berechnen, jedoch auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen können.

Ist die Kleinunternehmerregelung nach § 19 USTG für Kleinunternehmen verpflichtend?

Erfüllt Ihre Firma laut Steuerrecht alle Anforderungen, um ein Kleinunternehmen zu sein, heißt das noch lange nicht, dass Sie sich für die Kleinunternehmerregelung nach § 19 entscheiden müssen. Zwar bringt dieser Paragraph Erleichterungen für Sie in Sachen Steuerrecht mit, hat aber auch genauso viele Nachteile.

Es kann abhängig von Ihrem Unternehmen und der Branche sinnvoll sein, sich für eine freiwillige Pflicht zur Umsatzsteuer zu entscheiden.

Wie können sich Unternehmen für die Kleinunternehmerregelung entscheiden?

Die meisten Kleinunternehmer haben sich bei der Beantragung der Steuernummer entschieden, die Kleinunternehmerregelung nach § 19 USTG in Anspruch zu nehmen. Hierfür muss beim Ausfüllen des steuerlichen Erfassungsbogens das Kreuz an der richtigen Stelle gesetzt werden.

Welche Pflichtangaben gehören auf die Rechnung eines Kleinunternehmers?

Trotz Kleinunternehmerregelung sind Sie dennoch an das geltende Steuerrecht gebunden. Vor allem im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben bezüglich der Rechnungserstellung. Auf die Rechnung des Kleinunternehmers gehören:

  • der Name, die Rechtsform und die Adresse Ihres Kleinunternehmens.
  • die Daten des Rechnungsempfängers (Name + Adresse)
  • auch bei Kleinunternehmern muss die Steuernummer und/oder UST ID auf der Rechnung stehen.
  • das Datum an dem die Rechnung erstellt wurde.
  • die Rechnungsnummer (Achtung! Die Rechnungsnummer muss zwar nicht mehr fortlaufend sein, darf aber nicht doppelt vergeben werden)
  • das monatsgenaue Leistungsdatum oder die Information, dass das Leistungsdatum dem Rechnungsdatum entspricht.
  • der Dienstleistungsumfang und/oder Anzahl der Menge der gelieferten Waren.
  • Wichtig: Sie dürfen als Kleinunternehmer auf keinen Fall den Hinweis weglassen, warum Sie keine Umsatzsteuer berechnen.

Sind Kleinunternehmer von Steuerzahlungen befreit?

Nein. Als Kleinunternehmer sind Sie nur von der Umsatzsteuererklärung befreit. Alle anderen Steuern, wie die Gewerbesteuer, Kirchen- oder Einkommensteuer werden trotzdem fällig.

Ab wann werde ich als Kleinunternehmer umsatzsteuerpflichtig?

Es kommt im Folgegeschäftsjahr zu einer Pflicht zur Umsatzsteuererklärung, sobald die Summe der Umsatzerlöse bei 50.000 € liegt. In diesem Fall sind Sie im Folgejahr umsatzsteuerpflichtiger Vollunternehmer.

Worauf müssen Sie als Kleinunternehmer bei der Steuererklärung achten?

Wie alle Unternehmen mit einer Pflicht zur Umsatzsteuererklärung muss auch der Kleinunternehmer eine jährliche Steuererklärung abgeben.

In diese tragen Sie Ihren aktuellen Jahresumsatz und eine Schätzung des Umsatzes ein, den Sie voraussichtlich im Folgejahr erwirtschaften werden. Die Abgabe der Umsatzsteuererklärung ist für Sie wichtig, da Sie so Ihrem Finanzamt nachweisen, dass Ihr Unternehmen zurecht noch den Status „Kleinunternehmer“ hat.

Welche Anlagen der Steuererklärung muss der Kleinunternehmer ausfüllen?

Als Kleinunternehmer müssen Sie im Rahmen Ihrer Steuererklärung mehrere Anlagen ausfüllen. Dazu gehören die folgenden Anlagen:

  • Mantelbogen
  • Anlage EÜR
  • Anlage G
  • Anlage S

So füllen Sie die Anlage Einnahmenüberschussrechnung aus

Füllen Sie als Kleinunternehmer die Anlage EÜR (Einnahmenüberschussrechnung) für Ihre Steuererklärung am besten mithilfe von Elster online. Dies ist für Sie kostenloses, da es von deutschen Finanzämtern in Auftrag gegeben wurde. Sie finden Elster online unter Elster.

Achtung! Haben Sie mehrere Betriebe, muss für jeden eine eigene Anlage EÜR für die Steuer erstellt werden. Die Übermittlung der Anlage EÜR hat laut § 60 Abs. 4 ESTDV immer auf elektronischem Weg zu erfolgen.

Erweiterung der Anlage EÜR mit der Anlage AEÜR und SZE

Eine Erweiterung der Anlage EÜR mit der Anlage AEÜR und Anlage SZE ist möglich, aber nicht für jeden Kleinunternehmer notwendig. Die Anlage SZE Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen muss nur dann abgegeben werden, wenn der jährliche Zinsaufwand höher als 2050 € ist. Die Anlage AEÜR muss nur geführt werden, sollten Anlagegüter vorhanden sein.

Das kommt in die ersten Zeilen der Einnahmenüberschussrechnung

In der Zeile 1-3 müssen Namen, Vornamen und die Steuer- bzw. Betriebsnummer angegeben werden. Sollten Sie Ihr Kleinunternehmen mitten im (Geschäfts-)Jahr gründen, haben Sie das in der Zeile 4 anzugeben. Die Art Ihres Betriebs und dessen Rechtsform werden in Zeile 5-6 notiert. In der Zeile 7 geben Sie an, um welche Einkunftsart es sich handelt. Nummer 1 steht hierbei für Land- und Forstwirtschaft, 2 für Gewerbe und 3 für selbstständige Arbeit.

Wichtig:

  • sollten Sie ein Gewerbe und nebenbei eine Forst- und Landwirtschaft betreiben, dann muss die Anlage EÜR 2x ausgefüllt werden.
  • wurde im Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr der Betrieb aufgegeben oder verkauft? Hier können Sie nur eine von zwei Angaben machen, ja oder nein! Dasselbe gilt für Zeile 10 „wurden im Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr grundstücksgleiche Rechte entnommen oder gar verkauft? War das der Fall, sind weitere Angaben auf der Seite 3 der Anlage EÜR zu tätigen.

So tragen Sie die Betriebseinnahmen ein (Zeile 11-22)

Betriebseinnahmen müssen immer in dem (Geschäfts-)Jahr erfasst werden, in dem Sie zugeflossen sind!

Die Zeilen 11-12 müssen Sie nur ausfüllen, wenn Ihr Unternehmen noch unter die Kleinunternehmerregelung fällt. Das heißt, dass im vorherigen (Geschäfts-)Jahr nicht mehr als 22.000 € erwirtschaftet wurden und im laufenden (Geschäfts-)Jahr nicht mehr als 50.000 € zu erwarten sind!

In der Zeile 11 müssen Sie alle steuerbaren Einnahmen eintragen, die Sie als Kleinunternehmerbetrieb erzielt haben. Nicht steuerbare Einnahmen werden in der Zeile 12 notiert.

Betriebseinnahmen aus Land- und Forstwirtschaft müssen in die Zeile 13 eingetragen werden. Bei Umsätzen aus der Land- und Forstwirtschaft kommt es zu keiner Versteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes. In die Zeile 13 werden daher nur Bruttobeträge eingetragen.

So geben Sie die umsatzsteuerpflichtigen Betriebseinnahmen an

In Zeile 14 werden alle umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen eingetragen. Hierbei muss es sich um einen Nettobetrag handeln. Die dazugehörige UST gehört in Zeile 16.

In Zeile 15 werden 3 unterschiedliche Arten von Umsätzen zusammengefasst, wie z. B.

  • Einnahmen Ihres Kleinunternehmens, die nicht nach dem geltenden Gesetz für die Umsatzsteuer bewertet werden, wie zum Beispiel Entschädigungszahlungen durch Ihre Versicherungsgesellschaft, Forstbeihilfen, Zuschüsse zur Flurbereinigung usw.
  • Umsätze, die von der Umsatzsteuer befreit sind. Das wären zum Beispiel Zinsen, Subventionen usw.
  • Betriebseinnahmen, auf die keine Umsatzsteuer berechnet wird, weil der Empfänger im Ausland sitzt oder die Umsatzsteuer nach § 136 USTG schuldet.

Dividenden werden in voller Höhe in die Zeilen 14-15 eingetragen, obwohl sie unter das Teileinkünfteverfahren fallen. Laut § 3 Nr. 40 EstG werden nur 60 Prozent einer Dividende versteuert. Die restlichen 40 Prozent werden nicht als Gewinn gewertet. Die zu hohe Summe der Dividende wird später über die Zeile 81 korrigiert.

Umsatzsteuererstattungen durch das Finanzamt angeben

Haben Sie als Kleinunternehmer im (Geschäfts-)Jahr, für das Sie die Steuererklärung erstellen wollen, Umsatzsteuer seitens des Finanzamtes erstattet bekommen, muss die Gesamtsumme aller Erstattungen in die Zeile 17 eingetragen werden.

Entnahme oder Verkauf von Anlagevermögen

Wurde Anlagevermögen verkauft, sind die entstandenen Einnahmen in Zeile 18 zu schreiben. Da Sie umsatzsteuerpflichtig sind, geben Sie hier den Nettobetrag an und tragen die dazugehörige Umsatzsteuer in Zeile 16 ein. Wird Anlagevermögen entnommen, ist eine Schätzung des Verkaufspreises üblich, der zur Summe der Zeile 18 dazugerechnet wird.

Wichtig: Obwohl es hier keinen tatsächlichen Geldfluss gegeben hat, wird die Entnahme dennoch als Einnahme des Betriebs seitens des Finanzamtes gewertet.

Firmenwagen in der Steuererklärung (Zeile 19-20)

Nutzen Sie Ihr Firmenfahrzeug für private Zwecke muss in der Anlage EÜR der private Nutzungswert als Einnahme Ihrer Firma erfasst werden.

Tipp:

  • Werden Fahrzeuge weniger als 50 Prozent privat genutzt, kann die 1%-Regelung vom Vorteil sein. Ob ja oder nein hängt letztendlich jedoch auch vom Alter des Fahrzeugs ab. Um den genauen Wert der privaten Nutzung zu ermitteln, können Sie auch ein Fahrtenbuch führen. Dabei sind die vom Gesetzgeber vorgegebenen Regeln und Vorgaben einzuhalten!
  • Nutzen Sie regelmäßig die Körperschaften Ihres umsatzsteuerpflichtigen Unternehmens außerhalb des regulären Betriebs, ist das bei der Steuererklärung anzugeben!

In Zeile 20 werden alle Leistungs-, Nutzungs- und Sachentnahmen privater Natur angegeben. Hier wird nur die Nettosumme eingetragen. Die dazugehörige Umsatzsteuer wird zur Summe in Zeile 16 dazugezählt.

Die Ausgleichsposten, die Summe der Betriebseinnahmen und die Auflösung von Rücklagen

In die Zeile 21 wird die errechnete Summe der Zeile 89 angegeben. In Zeile 22 wird die Gesamtsumme aller Betriebseinnahmen eingetragen.

Wie dokumentieren Sie die Betriebsausgaben für die Steuererklärung?

Die Ausgaben Ihres Betriebs sind immer zu dem Zeitpunkt buchhalterisch zu erfassen, zu dem Ihr Abfluss stattgefunden hat.

Bestimmte Berufsgruppen müssen Ihre Betriebsausgabe nicht genau aufschlüsseln, da Sie eine sogenannte Betriebskostenpauschale angeben können. Solche Berufsgruppen wären zum Beispiel:

  • Tagespflegepersonal
  • Schriftsteller
  • Journalisten
  • Lehrer

Prüfen Sie, ob Ihre Berufsgruppe für die Angabe einer Betriebsausgabenpauschale infrage kommt. Ist das der Fall, sollten Sie nachrechnen, was für Sie die bessere Lösung ist. Sind Ihre tatsächlichen Betriebsausgaben höher, rechnet sich die Angabe der Betriebsausgabenpauschale für Sie nicht!

Wissenswert: Weinbaubetriebe, Land- und Forstwirte können ebenfalls eine Betriebskostenpauschaule angeben. Allerdings wird diese beim Ausfüllen der Anlage EÜR in Zeile 24 eingetragen.

Die Kosten für Waren, Hilfs- und Rohstoffe einschließlich der Nebenkosten

In der Zeile 25 können Sie alle Ausgaben rund um den Kauf von Hilfsstoffen, Rohstoffen und Waren eintragen. Dazu gehören alle Nebenkosten, die der Kauf der genannten Waren mit sich bringt. Dazu sollten Sie wissen, dass hier nur der Nettobetrag angegeben wird.

Achtung: Bei diesem Posten ist nur der tatsächliche Geldfluss relevant. Das Rechnungsdatum spielt dabei keine Rolle!

Umgang mit Fremdleistungen

Haben Sie mit Ihrem Unternehmen Fremddienstleistungen beansprucht, rechnen Sie alle Kosten dieser Kategorie zusammen und tragen die Gesamtsumme in Zeile 26 ein. Direkte Ausgaben für das Personal, wie z. B. die Lohnzahlungen, Lohnnebenkosten, Versicherungsbeiträge usw. werden in Zeile 27 eingetragen.

Abschreibung: Das passiert mit Absetzungen für Abnutzungen (AFA)

Wirtschaftsgüter, die in Ihr Anlagevermögen aufgenommen sind, können nicht als direkte Betriebsausgabe verbucht werden. Sie werden über die komplette Dauer Ihrer Nutzung abgeschrieben!

Tipp: Für Abschreibungen gelten äußerst komplexe Regeln. Darum ist es ratsam, sich in diesem Bereich doch besser Hilfe von einem Steuerberater zu holen, da man hier vieles falsch machen kann.

Sonstige Grundstücksaufwendungen und Raumkosten

  • Ausgaben für Miete oder Pacht von Grundstücken und Räumen werden in Zeile 27 eingetragen.
  • Sind Sie aufgrund Ihrer selbstständigen Tätigkeit zu einer doppelten Haushaltsführung genötigt, werden die Mehrkosten in Zeile 38 der Anlage EÜR notiert. Zu diesen Kosten gehören zum Beispiel die Miete, die Ausgaben für Einrichtungsgegenstände und auch die Kosten für Renovierungen. Der Mehraufwand für Verpflegung kann allerdings nicht geltend gemacht werden!
  • Weitere Aufwendungen für betrieblich genutzte Grundstücke, wie z. B. Instandhaltungskosten, Zinsen usw. kommen in Zeile 39.

Weitere unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben

  • Alle unter diese Kategorie aufgeführten Kosten können sofort komplett als Betriebsausgabe abgezogen werden. In die EÜR wird allerdings immer der Nettowert angegeben. Aber nur, falls Sie zur Steuer Ihres Umsatzes verpflichtet sind!
  • Telekommunikationskosten werden in die Zeile 40 eingetragen.

    Tipp: Haben Sie ein Homeoffice müssen Sie von den Kosten für die Telekommunikation den privaten Anteil abziehen.
  • Reiseneben- und Übernachtungskosten bei Geschäftsreisen umfasst alle Unterkunfts- und Reisenebenkosten. Diese werden als Gesamtsumme in die Zeile 41 eingetragen. Die Kosten für die Anfahrt (öffentliche Verkehrsmittel, PKW) werden an anderer Stelle geltend gemacht.
  • In Zeile 42 kommen alle Ausgaben, die Sie in Ihre Weiterbildung investiert haben.
  • Die Kosten für den Steuerberater, einen Anwalt oder für einen externen Dienstleister, der Sie bei der Buchhaltung unterstützen soll, werden als Gesamtsumme unter Zeile 43 zusammengefasst.
  • Hatten Sie Miet- oder Leasingkosten für bewegliche Wirtschaftsgüter, dann werden Sie in Zeile 44 notiert. Davon ausgenommen sind aber gemietete oder geleaste Fahrzeuge.
  • Unter Zeile 45 werden alle Ausgaben für Versicherungen, Gebühren, Abgaben und Beiträge zusammengefasst. Ausgenommen davon sind Kosten dieser Art, die im direkten Zusammenhang mit Fahrzeugen oder Gebäuden stehen.
  • Zeile 46 beinhaltet die Gesamtsumme aller im abgeschlossenen (Geschäfts-)Jahr investierten Werbekosten.
  • Schuldzinsen werden in den Zeilen 47 bis 48 erfasst. Genauer gehören in Zeile 47 alle Schuldzinsen von Krediten, die Sie aufgenommen haben, um das Anlagevermögen Ihrer Firma zu erweitern. In Zeile 48 werden alle gezahlten Zinsen eingetragen, die für alle Art anderer Unternehmenskredite und Finanzierungen ausgegeben werden mussten.
  • Zeile 49 enthält alle Vorsteuerbeiträge, die Sie beim Kauf von Waren und Dienstleistungen als Unternehmer an andere Firmen gezahlt haben.
  • In Zeile 50 gehört Umsatzsteuer, die Sie an das Finanzamt zahlen mussten.

Bildung von Rücklagen: Tipp beim Ausfüllen (Zeile 51)

Um Zeile 51 ausfüllen zu können, müssen Sie sich die Zeilen 86-89 ansehen. Dazu sollten Sie wissen, dass die Zeile 89 und die Zeile 51 identisch sind. In Zeile 52 kommen unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben, die Sie nirgendwo in der Anlage EÜR zuordnen konnten.

Geschenke und Bewirtungskosten sind beschränkt abziehbare Betriebsausgaben

  1. Geschenke (Zeile 53): Geschenke an Leads und/oder Geschäftspartner sind nur bis zu einer Höhe von 35 Euro uneingeschränkt abzugsfähig. Teurere Geschenke kann man bei der Steuererklärung nicht geltend machen. Trotzdem sind sie in der jeweils richtigen Spalte der Anlage EÜR zu erfassen.
  2. Bewirtungsaufwand (Zeile 54): Fallen Bewirtungskosten aufgrund eines betrieblichen Anlasses an, können diese in einer Höhe bis zu 70 Prozent geltend gemacht werden. Aber nur, wenn die Aufwendungen angemessen sind und nachgewiesen werden können. Aufgrund von betrieblichen Veranstaltungen oder betriebsinternen Schulungen entstandene Bewirtungskosten für Mitarbeiter können Sie jedoch voll absetzen.

Leasing, Fahrtkosten und private PKW-Nutzung

  • Die Kosten für Ihren Firmen-PKW und anderen betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen werden in die Zeilen 59-64 eingetragen. Hat man das Fahrzeug geleast, sind die dazugehörigen Kosten in der Zeile 59 zu erfassen. Kraftfahrzeugsteuern, Autoversicherungen, Mautkosten usw. gehören in Zeile 60.
  • Zeile 61: Alle sonstigen tatsächlichen Fahrtkosten, die bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstanden sind, erfasst man hier.
  • Werden private Kraftfahrzeuge für gewerbliche Zwecke verwendet, ist das in Zeile 62 anzugeben. Hier sind entweder Ihre tatsächlichen Aufwendungen einzutragen oder eine Pauschale von 30 Cent je gefahrenen Kilometer zu berechnen.
  • In den Zeilen 63 und 64 erfassen Sie Ihre Wege zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer Betriebsstätte bzw. Ihre Familienheimfahrten. Da es hier einige Fallstricke gibt, sollten Sie sich in diesem Punkt besser die Hilfe eines Steuerberaters holen.
  • Zählen Sie die eingetragenen Beiträge von Zeile 23 und 64 zusammen und tragen Sie das Ergebnis in Zeile 65 ein (Summe der Betriebsausgaben). Im nächsten Schritt wird die Komplettsumme der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben in die Zeilen 71 und 72 eingetragen, um den tatsächlichen Gewinn zu ermitteln.
  • Mit den Zeilen 73 bis 77 werden Investitionsabzüge abgezogen bzw. hinzugerechnet. Laut der entsprechenden Gesetzesparagrafen bezüglich des Investitionsabzugsbetrags, werden hier alle Wirtschaftsgüter separat voneinander aufgeschlüsselt. Dabei müssen natürlich auch die Hinzurechnungsbeiträge der vergangenen (Geschäfts-)Jahre angegeben werden.

Wechsel der Gewinnermittlungsart

Sobald Sie im laufenden (Geschäfts-)Jahr Ihre Gewinnermittlungsart von der doppelten Buchführung auf EÜR wechseln, muss der Übergangsgewinn oder Übergangsverlust in die Zeile 79 notiert werden. Dasselbe gilt, wenn Sie Ihr Unternehmen verkaufen oder den Betrieb einstellen. Das wird ebenfalls in die Zeile 79 eingetragen.

Wie müssen Sie die Beteiligungen an Personengesellschaften angeben?

Falls Sie an Personengesellschaften beteiligt sind, sind die gesondert ermittelten und einheitlichen Beteiligungen an Personengesellschaften in die Zeile 79 zu schreiben.

Wissenswert: Gehören Sie zu denjenigen, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen? Ja, dann müssen Sie in Zeile 79 erst einmal die komplette Summe eintragen. Diese ist durch einen entsprechenden Eintrag in die Zeile 81 wieder nach unten zu korrigieren.

Tipp: Erfassen Sie die Ergebnisanteile der Personengesellschaft nicht versehentlich in den Zeilen 11-78 doppelt.

Achtung: Sobald Sie in den Zeilen 73-79 etwas ausgefüllt haben, ist der Gewinn in der Zeile 80 zu korrigieren.

Was ist bei Teileinkünfteverfahren zu beachten?

Haben Sie Einnahmen, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, sind von der Summe nur 60 Prozent zu versteuern. Darum müssen Sie in der Zeile 81 eine korrigierte Summe angeben, sobald Sie in Zeile 15 und/oder Zeile 79 etwas eingetragen haben.

Wie geben Sie Rücklagen und stille Reserven richtig an (Z86-89)?

Haben Sie einen Teil Ihres Anlagevermögens verkauft, handelt es sich hierbei um eine Einnahme. Diese ist in Zeile 18 einzutragen. Rechnet man Wirtschaftsgüter, wie zum Beispiel Gebäude, Boden oder Aufwuchs verkauft, kann die stille Reserve bzw. der Veräußerungsgewinn herunterrechnen, in dem man die Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten von Reinvestitionsgütern abzieht. Eben dieser Betrag ist in der Anlage EÜR in Zeile 87 einzutragen. Den Veräußerungsgewinn kann man auch in eine sogenannte steuerfreie Rücklage umwandeln. Dann wird er als Ausgabe gewertet und ist in Zeile 86 einzutragen. Allerdings sind innerhalb von vier Jahren Reinvestitionswirtschaftsgüter tatsächlich zu kaufen.

Hat man Reinvestitionsgüter gekauft, ist die steuerfreie Rücklage in der Zeile 86 wieder aufzulösen. Solange Sie die Rücklage noch nicht in Reinvestitionsgüter investiert haben, wirft die Summe normalerweise Zinsen ab, wenn man sie entsprechend anlegt. Diese Zinszahlungen notiert man in Zeile 76. Hat man mithilfe der stillen Reserven die Investitionsgüter einer anderen Firma übernommen, ist das ebenfalls in der Anlage EÜR zu vermerken.

In den Zeilen 90-93 werden nach § 7 ABS. 3 alle Investitionsabzugsbeträge zur Rückgängigmachung eingetragen. Auf der letzten Seite der Anlage EÜR, genau in den Zeilen 94-95 müssen Einzelunternehmer zusätzliche Angaben machen. Als Einzelunternehmer sind Sie laut § 4 Abs. 4a EstG dazu verpflichtet, private Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen. Dazu gehört zum Beispiel die private Entnahme von privaten Wirtschaftsgütern.

Wie füllen Sie die Anlage S korrekt aus?

Als Kleinunternehmer müssen Sie die Anlage S (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit) bei Ihrer jährlichen Erklärung zur Einkommensteuer abgeben, wenn Sie

  • in dem Jahr, für das Sie die Einkommensteuererklärung erstellen, selbst freiberuflich tätig oder an einer freiberuflich tätigen Personengesellschaft beteiligt waren.
  • planen sich freiberuflich selbstständig zu machen und deswegen bereits Ausgaben hatten.

Diese Infos gehören alle in die Anlage S

In die Zeilen 1-3 sind die Grundangaben zu machen, wie z. B. Vorname, Nachname und Steuernummer.

Tipp: Veranlagen Sie Ihre Steuererklärung mit Ihrem Partner/Ihrer Partnerin müssen Sie noch ankreuzen, ob es sich um Ihr Formular oder das Formulars Ihres Partners handelt.

Gewinne aus selbstständiger Arbeit (Z4-16)

Gewinn/Verlust, den Sie als Kleinunternehmer mit Ihrer freiberuflichen Tätigkeit erwirtschaftet haben sind in Zeile 5 einzutragen. Sollten Sie noch einer weiteren Tätigkeit nachgehen, vermerkt man den Gewinn ebenfalls dort.

Befindet sich der Sitz Ihres Kleinunternehmens an einem anderen Ort, wodurch ein anderes Finanzamt für Ihre Firma zuständig wäre? Ist das der Fall, müssen Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt nur eine Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte abgeben.

Die Zeilen 7-8 müssen Sie als Kleinunternehmer ausfüllen, sobald Sie oder Ihr/e Partner/in an einer sogenannten freiberuflichen Personengesellschaft beteiligt sind. In so einem Fall dürfen Sie aber nicht vergessen, dass der Gewinn vorher gesondert festzustellen ist. Falls Sie an einem weiteren Unternehmen beteiligt sind, bietet die Zeile 8 genügend Platz, um den Gewinn einzutragen.

Verlustbeteiligungen (Z9): Sind Sie an Steuerstundungsmodellen beteiligt oder an einer freiberuflichen Verlustzuweisungs- und Abschreibungsgesellschaft, müssen Sie in der Zeile 9 entsprechende Angaben machen.

Haben Sie noch eine andere selbstständige Arbeit? (Z10-11)

In die Zeile 11 werden die Einnahmen aus einer weiteren selbstständigen Tätigkeit eingetragen, während Z10 mit dem Hauptunternehmen in direkter Verbindung steht.

Teileinkünfteverfahren: Was muss angegeben werden?

Zeile 12 ist auszufüllen, sobald Sie als Kleinunternehmer eine verdeckte Gewinnausschüttung vorgenommen haben oder Anteilseigener an einer Kapitalgesellschaft sind. Obwohl die steuerfreien 40 Prozent nicht direkt in der Anlage S aufgenommen werden müssen, ist eine gesonderte Aufstellung nötig, mit der dieses Formular zu ergänzen ist.

In Zeile 13 ermittelt man die Gesamtsumme aller Einnahmen. Die Leistungsvergütung bei einer Beteiligung an einer Wagnisgesellschaft hat in den Zeilen 14-15 zu erscheinen.

Tipp: Um die Steuern auf Ihren Gewinn zu reduzieren, können Sie Teile davon in Ihrer Firma belassen und nicht entnehmen: Ist das der Fall, müssen Sie neben der Anlage EÜR und der Anlage S die Anlage 34a beim Finanzamt einreichen.

Steuerermäßigung nach § 35 EstG (Z16-21): Sobald Sie auf die Gewinne Ihrer Firma Gewerbesteuer bezahlen müssen, haben Sie die Möglichkeit in den Zeilen 16-21 eine Steuerermäßigung zu beantragen.

Gewinn und zusätzliche Angaben bei Steuerermäßigung nach § 35 ESTG

Einzelunternehmen geben in den Zeilen 4-6 Ihren Gewinn bzw. Verlust an. Die für die Gewinnermittlung notwendigen Unterlagen sind der Anlage G hinzuzufügen. Kommt es zu Gewinnen durch den Verkauf oder die Aufgabe des Kleinunternehmens ist das natürlich ebenso in der Anlage G festzuhalten.

Ist eine gesonderte Gewinnfeststellung notwendig, weil sich Ihr Firmensitz in einem anderen Kreis als Ihr Wohnort befindet (verschiedene Finanzämter), ist das in die Zeile 7 der Anlage G einzutragen. Gleichzeitig muss beim Finanzamt eine Erklärung zur gesonderten Gewinnfeststellung abgegeben werden.

Die Zeilen 8-11 müssen Sie nur dann ausfüllen, wenn Sie oder der verheiratete Partner als Gesellschafter an einer Personengesellschaft beteiligt sind. In so einem Fall ist der Gewinn der Personengesellschaft gesondert zu ermitteln und in der Anlage G anzugeben.

Sobald zu Ihrem Betriebsvermögen Anteile einer Kapitalgesellschaft gehören, sind nur 60 Prozent der Ausschüttungen zu versteuern. Dieser Teil ist in die Zeilen 4-6 einzutragen, während in die Zeile 13 der Anlage G die restlichen 40 Prozent zu notieren sind.

Reduzieren Sie Ihre Steuerzahlungen aufgrund der Gewerbesteuer (Z16-21)

Sobald Sie für Ihr Kleinunternehmen Gewerbesteuer zahlen müssen, ist es möglich, eine Steuerermäßigung zu bekommen. Dazu wird der Gewerbesteuermessbetrag in die Zeile 16 eingetragen. In die Zeile 17 gehört wiederum die Höhe der tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer.

Wissenswert: Die Steuerermäßigung wird niemals höher sein, als die Gewerbesteuer, die Sie als Kleinunternehmer bezahlt haben.

Veräußerungsgewinn nach Auflösung des Unternehmens

Sobald Sie Ihr Unternehmen stilllegen oder verkauft haben, müssen die Veräußerungsgewinne in den Zeilen 31-41 angegeben werden.

Wie erfolgt die Gewinnermittlung bei einem Kleinunternehmer?

Normalerweise ermittelt der Kleinunternehmer seinen Gewinn mithilfe der Einnahme-Überschuss-Rechnung. Dabei stellt er seine Gewinne seinen Ausgaben direkt gegenüber. Doch Achtung, eine formlose Gewinnermittlung ist für das Finanzamt nicht mehr ausreichend.

Wissenswert: In die Anlage EÜR sind alle Kostenarten separat aufzuführen. Hierfür müssen alle Kosten einer Kategorie aufs Jahr gesehen zusammengerechnet und an die richtige Stelle der Anlage EÜR eingetragen werden.

Achtung: Früher war es nicht notwendig, die Kosten aufzuführen, die nicht abgezogen werden konnten –  mittlerweile ist das Pflicht. Auch die nicht abziehbaren Kosten müssen in der standardisierten Anlage EÜR angegeben werden.

Welche Kosten kann ich als Kleinunternehmer geltend machen?

Wollen Sie die Steuererklärung für Ihr Kleinunternehmen selbst machen, sollten Sie beherzigen, dass Sie alle Kosten als Ausgaben Ihres Kleinunternehmens werten können, die direkt mit Ihrem Unternehmen zu tun haben.

Beispiele für die Kosten, die ein Kleinunternehmer beim Erstellen der Steuererklärung angeben kann:

  • Stromkosten
  • die Kosten für den Unterhalt des Firmenwagens
  • die Personalkosten
  • die Ausgaben für den Kauf von Rohstoffen, Hilfsmitteln, Handelswaren usw.
  • Ausgaben für Geschäftsreisen
  • Unfallversicherung
  • die Kosten für die Krankenversicherung
  • Miete des Firmengebäudes
  • Kosten für die Bewirtung eventueller Kunden usw.

Welche Steuerhilfen gibt es bei der Steuererklärung für Selbstständige?

Sind Sie als Kleinunternehmer nebenberuflich selbstständig, kann Ihnen der Lohnsteuerhilfeverein nicht mehr weiterhelfen. Diesem ist laut Gesetz in so einem Fall die Beratung verboten!

Auf Elster finden Sie als Kleinunternehmer entsprechende Formulare und natürlich die dazugehörigen Ausfüllhilfen, um eine Steuererklärung selbst machen zu können. Alternativ können Sie auch ein Programm kaufen, dass Sie automatisiert durch die Erstellung der Steuererklärung führt.

Die beste Steuerhilfe bietet jedoch der Steuerberater. Da sich die aktuellen Steuergesetze im ständigen Wandel befinden, gehen Sie mit der Beauftragung eines Steuerberaters einfach auf Nummer sicher.