Gewerbesteuer: Definition, Berechnung und Freibetrag

Gewerbesteuer: Definition, Berechnung und Freibetrag

Die Gewerbesteuer trifft außer bei Freiberuflern die Unternehmen jeder Größe und kommt der Gemeinde, in der das Unternehmen ansässig ist, zugute. Die Höhe der Steuerlast wird durch den Gewerbeertrag bestimmt und errechnet sich aus der Berücksichtigung von Hebesatz, Freibetrag und der bundeseinheitlichen Steuermesszahl.

    Als Unternehmer ist Ihr wirtschaftlicher Alltag nicht nur von geschäftlichen Ideen und Prozessen geprägt, sondern auch durch umfangreiche Pflichten gegenüber den Steuer- und Finanzbehörden. Dazu gehört nach dem Willen des Gesetzgebers auch die Gewerbesteuer. Sie ist eine kommunale Steuer und muss von jedem Gewerbetreibenden gezahlt werden.
    In Deutschland entfallen rund 7 Prozent der gesamten Steuereinnahmen auf die Gewerbesteuer: Damit generiert sie auch im volkswirtschaftlichen Kontext große Summen und ist insbesondere für die Gemeinden eine wichtige Einnahmequelle.

    Wer unterliegt der Gewerbesteuer?

    Wenn Sie ein Gewerbe betreiben, dann sind Sie regelmäßig auch zur Abgabe der Gewerbesteuer verpflichtet. Die Gewerbesteuer ist durch das Gewerbesteuergesetz (kurz: GewStG) normiert und erhebt Abgaben auf die objektive Ertragskraft von Gewerbebetrieben. Das bedeutet in der Praxis: Je höher der Gewinn aus Ihrem Gewerbebetrieb, desto höher die Gewerbesteuer.

    Hintergrund der Gewerbesteuer ist der Umstand, dass Sie mit einem Unternehmen in Ihrer Gemeinde nicht nur für Vorteile sorgen, sondern auch Belastungen für die Infrastruktur verursachen. Diese sollen durch die Gewerbesteuer finanziell abgegolten werden – daher ist die Gewerbesteuer auch kommunaler Natur und für die Gemeinden und deren Haushaltsplanung von übergeordneter Bedeutung. Abhängig von der jeweiligen Kommune variiert der Gewerbesteuersatz (auch als Hebesatz bezeichnet) deutlich und spielt daher auch bei der Standortwahl für ein Unternehmen eine große Rolle.

    Wie berechnet sich die Gewerbesteuer?

    Zur korrekten Berechnung der Gewerbesteuer wird der Gewerbeertrag, den Sie mit Ihrem Unternehmen einnehmen, zugrunde gelegt. Natürlichen Personen und Personengesellschaften steht gem. § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG dabei ein Freibetrag von 24.500 € zu. Damit sind diese praktisch im Vorteil gegenüber den Kapitalgesellschaften wie die GmbH, die Aktiengesellschaft (AG) oder die Unternehmergesellschaft (UG).
    Der Gewerbeertrag wird vor der Anwendung des jeweiligen Hebesatzes der Gemeinde bundeseinheitlich gem. § 11 Abs. 2 GewStG mit der Steuermesszahl 3,5 % multipliziert. Diese stellt eine Rechengröße zur Berechnung von Realsteuern wie Gewerbe- und Grundstücksteuer dar.

    Wichtig für Sie als Unternehmer: Von der Gewerbesteuer ausgenommen sind Freiberufler. Diese finden in § 18 Einkommenssteuergesetz eine genauere Bestimmung.

    Klassische freie Berufe sind zum Beispiel:

    • Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte
    • Heilpraktiker
    • Krankengymnasten und Physiotherapeuten
    • Hebammen
    • Rechtsanwälte
    • Steuerberater
    • Wirtschaftsprüfer
    • Architekten und Ingenieure
    • Journalisten, Autoren, Dolmetscher und Schriftsteller
    • Wissenschaftler und Künstler.
    Für alle Unternehmer gilt: Ein gesetzlicher Freibetrag sorgt dafür, dass die Gewerbesteuer für Ihr Unternehmen erst dann fällig wird, wenn Sie über einen Gewerbeertrag verfügen, der über einen Betrag von 24.500 € pro Jahr hinausgeht. Bei einem Gewerbeertrag unterhalb dieses Betrages ist eine Besteuerung nicht einschlägig.

    Wie wird die Gewerbesteuer erhoben?

    Die Gemeinde bzw. Stadt, in der Ihr Unternehmen ansässig ist, erhebt die Gewerbesteuer in der Regel in Form von vierteljährlichen Vorauszahlungen. Die Höhe der Vorauszahlungen entspricht einem Viertel der Steuerlast, die sich durch die Veranlagung ergibt.

    Berechnungsbeispiel für die Gewerbesteuer:

    • Gewinn eines Einzelunternehmers: 100.000 Euro
    • Freibetrag: 24.500 Euro
    • Gewerbeertrag: 75.500 Euro
    • Steuermesszahl von 3,5 %: 2.642,50 Euro
    • Hebesatz der Gemeinde (zum Beispiel 475 % für die Stadt Köln): 12.551,88 Euro.

    Damit ergibt sich im Berechnungsbeispiel eine jährliche Steuerlast von 12.551,88 Euro. Bei Kapitalgesellschaften besteht der Freibetrag nicht: Hier fällt die Gewerbesteuer daher deutlich höher aus.

    Wichtig zu wissen: Die Erhebung der Gewerbesteuer erweist sich im Geschäftsalltag nur dann als Belastung, wenn der Hebesatz über eine Höhe von 400 % hinausgeht. Dies liegt vor allem an der Anrechenbarkeit der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer: Faktisch nimmt die Abführung der Gewerbesteuer damit aus finanzieller Hinsicht nur einen sekundären Posten ein.

    Was ist bei der Gewerbesteuererklärung zu beachten?

    Das deutsche Recht sorgt dafür, dass niemand schlechter gestellt wird. Da Sie als Gewerbetreibender, im Gegensatz zu Freiberuflern und Selbstständigen gemäß § 18 Einkommenssteuergesetz, die Gewerbesteuer entrichten müssen, wird vom Finanzamt als Ausgleich Ihr Einkommenssteuersatz niedriger angesetzt. Der sogenannte Basis-Steuersatz liegt bei 3,5 %. Er ist wichtig bei der Gewerbesteuererklärung für Selbstständige.

    Eine Besonderheit besteht darin, dass Sie einen Freibetrag in Anspruch nehmen können. Liegt Ihr Gewerbeertrag unter 24.500 Euro pro Jahr, müssen Sie keine Gewerbesteuer zahlen. Liegt Ihr Gewerbeertrag über diesem Freibetrag, fallen nur für den darüber hinausgehenden Betrag Gewerbesteuern an. Es gibt ein eigenes Formular für die Gewerbesteuererklärung. Sie können die von Ihnen entrichtete Gewerbesteuer zudem in Ihrer Einkommenssteuererklärung anführen und steuerlich geltend machen.

    Bürokratischer Aufwand bei der Gewerbesteuererklärung

    Das Steuerrecht in Deutschland ist extrem komplex und wenn Sie als Selbstständiger gewerbesteuerpflichtig sind, gibt es bezüglich der Gewerbesteuererklärung einige Fakten zu beachten. Zu diesen gehört vor allem der bürokratische Aufwand, den Sie mit einplanen müssen. So ist es an Ihnen:

    • Das Formular für die Gewerbesteuererklärung bei der Bundesfinanzverwaltung zu besorgen (erhältlich über das Formular-Management-System der Behörde)
    • Der Gewerbeertrag sowie der als Basis dienende Messbetrag muss von Ihnen ermittelt werden
    • Sie müssen als Gewerbetreibender mit mehreren Standorten und Mitarbeitern die Gewerbesteuer entsprechend unterteilen
    • Die Gewerbesteuererklärung zusammen mit den anderen Steuererklärungen bis Ende Mai des Folgejahres einzureichen
    • Sie müssen immer am 15. Februar, Mai, August sowie September eine Vorauszahlung auf die Gewerbesteuer leisten (je ein Viertel der letztjährigen Steuerschuld)

    Die Steuererklärung selbst muss elektronisch erfolgen. Dafür können Sie einfach das Portal des Finanzamtes Elster Online verwenden. Sie können auch eigene Steuer- oder Buchhaltungssoftware verwenden, falls diese die elektronische Datenübermittlung unterstützt.

    Falls Sie sich mit dem Steuerrecht nicht sehr gut auskennen oder keine zeit für diese sehr aufwändige Tätigkeit erübrigen können, beauftragen Sie einen Steuerberater. Er hat die notwendigen Kenntnisse und ist immer auf dem neuesten Stand, wenn es um Gesetzesänderungen oder auch legale Möglichkeiten geht, mit denen Sie bei der Gewerbesteuererklärung Geld einsparen können. Er erstellt nicht nur die Steuererklärung, sondern sendet Sie auch an das zuständige Finanzamt. Vor allem, wenn Sie Ihr Unternehmen erst vor kurzer zeit gegründet haben, kann die Hilfe eines Steuerberaters Sie wirklich entlasten.

    Der Hebesatz

    Im Jahre 2008 wurde das Gewerbesteuergesetz reformiert und im Zuge dessen die Bedingungen für Anrechnung der geleisteten Gewerbesteuer auf die Einkommenssteuer optimiert. Wenn Sie Einzelunternehmer sind oder als Gesellschafter einer Personengesellschaft fungieren, dann dürfen Sie die Gewerbesteuer bis zu einem Hebesatz von 400 % bei der Einkommenssteuererklärung anrechnen.

    Der Standort des Unternehmens

    Die Höhe der von Ihnen zu entrichtenden Gewerbesteuer hängt hauptsächlich davon ab, wo Ihr Unternehmen angesiedelt ist. Je nach Bezirk, Stadt oder Gemeinde können sehr niedrige oder eben extrem hohe Gewerbesteuern fällig werden. Obwohl es nicht der wichtigste Aspekt bei einer Unternehmensgründung ist, so kann es dennoch ratsam sein, sich vor der Gründung über den geltenden Hebesatz sowie die anzuwendende Steuermesszahl zu informieren. In Vöcking bei München liegt der Hebesatz beispielsweise bei 240 %, in München selbst beträgt er dagegen ganze 490 %. Die Wahl des richtigen Firmensitzes spielt hier also eine nicht unwesentliche Rolle. Dadurch können Sie unter Umständen viel Geld sparen beziehungsweise es sich im Rahmen Ihrer Gewerbesteuererklärung bei der Einkommenssteuererklärung zurückholen.

    Unterschiedliche Steuerbemessung je nach Unternehmensform

    Nicht nur der Standort ist für die Höhe der zu zahlenden Gewerbesteuer wichtig, sondern auch die Rechtsform Ihres Unternehmens. Im Gegensatz zu Einzelunternehmern oder Gesellschaftern einer Personengesellschaft haben Kapitalgesellschaften ganz andere Belastungen zu stemmen. Für sie fällt, wieder abhängig vom Standort, bezüglich der Gewerbesteuer tatsächlich eine jährliche Steuerlast zwischen 7 und 17 % an. Ein kleines Rechenbeispiel kann den Unterschied verdeutlichen. Den Freibetrag dürfen sie nicht abziehen und zudem den geltenden Hebesatz vollständig anrechnen.

    Nehmen wir an, ein Einzelunternehmer erwirtschaftet im Jahr 50.000 Euro als Gewinn vor Steuern. Hinzurechnungen oder Abzüge müssen nicht getätigt werden. Anschließend wird von den 50.000 Euro der Freibetrag abgezogen, also 24.500 Euro. Bleiben noch 25.500 Euro als Gewerbeertrag übrig. Aufgrund der Steuermesszahl von 3,5 % wird davon der Steuermessbetrag von 892,50 Euro abgezogen. Bei einem Hebesatz von 420 % beträgt die Gewerbesteuerschuld von 3.748,50 Euro. Da davon laut EStG ein Betrag in Höhe von 3.570,00 Euro abgezogen werden darf (Summe beim Hebesatz von 400 %), bleibt eine tatsächliche Gewerbesteuerschuld von lediglich 178,50 Euro übrig.

    Für die Kapitalgesellschaft ergibt sich bei identischer Rechnung (unter Berücksichtigung des nicht abziehbaren Freibetrags sowie der Anrechnung des gesamten Hebesatzes) eine Gewerbesteuerschuld in Höhe von 7.350 Euro. Dies ist eine wesentlich größere Belastung für das Unternehmen.