Unternehmers-Steuern







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  • Kleinste Rechnungs-
    fehler können Sie Ihren Vorsteuer-
    abzug kosten
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Rechnungspflichtangaben:
Riskieren Sie nicht den Verlust Ihrer Vorsteuer!



 


Liebe Leserin, lieber Leser,

Beachten Sie diese 7 Fallen bei Rechnungspflichtangaben und vermeiden Sie teure Fehler.


Falle 1: Name und Anschrift des leistenden Unternehmens

Probleme mit der korrekten Rechnungsanschrift treten fast täglich auf, ohne das sie von den verantwortlichen Mitarbeitern bemerkt werden. Erst wenn es zu Rückfragen vom Finanzamt kommt, rücken die Rechnungspflichtangaben wieder in das Visier. Doch dann kann es bereits zu spät sein. Gerade wenn es um unterschiedliche Unternehmen geht, ist es entscheidend, ob die AB GmbH oder die AB GmbH & CoKG der Rechnungsempfänger ist. Worauf Sie unbedingt achten sollten, damit Sie Ihren Vorsteuerabzug nicht gefährden, hat Ihr Steuer-Informationsbrief „Unternehmens-Steuern aktuell” für Sie zusammengestellt. Wie es geht: Klicken Sie hier!

Falle 2: Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmens

Haben Sie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) Ihrer Lieferanten geprüft? Wenn nein: Tun Sie es unbedingt!

Falle 3: Fortlaufende Rechnungsnummer

Fehlt sie, kann sie das die Vorsteuer kosten!

Falle 4: Menge und Art der gelieferten Ware

Nutzen Sie Sammelbezeichnungen? Vorsicht: Handelsübliche Sammelbezeichnungen genügen nur dann, wenn sich anhand der Angaben eindeutig feststellen lässt, welcher Steuersatz anzuwenden ist (z. B. Baubeschläge, Büromöbel, Kurzwaren, Schnittblumen, Spirituosen, Tabakwaren, Waschmittel). Vorsicht: Allgemeine Umschreibungen, wie. z. B. Geschenkartikel, reichen generell nicht aus. Wie Sie es richtig machen: Klicken Sie hier!

Falle 5: Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung

Im Einzelfall ist nach wie vor stark umstritten, wie detailliert Ihre Angaben sein müssen. Muss z. B. bei der Lieferung von EDV-Hardware auch die Seriennummern der Geräte mit angegeben werden? - Wie Sie alles richtig machen, lesen Sie in Ihrem Steuer-Informationsbrief „Unternehmens-Steuern aktuell”!

Falle 6: Im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts

Bei Skonti wird genau geprüft. Wichtig: Alle Dokumente (z. B. Schriftwechsel, Ergänzung eines Vertrags) müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein. Nehmen Sie sie immer zum jeweiligen Vorgang.

Falle 7: Entgelt, getrennt nach Steuersätzen und Steuerbetrag oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung

Angaben zum Umsatzsteuersatz und zum Umsatzsteuerbetrag sind unverzichtbar. Was aber, wenn Sie eine steuerfreie Lieferung erhalten? Der Tipp aus „Unternehmens-Steuern aktuell”: Bei steuerfreien Lieferungen oder sonstigen Leistungen müssen Sie auf die Steuerbefreiung hinweisen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass Sie die entsprechende Vorschrift des UStG oder der 6. EG-Richtlinie nennen. Es reicht eine Angabe in umgangssprachlicher Form, wie z. B.„Ausfuhr”,„innergemeinschaftliche Lieferung”, „steuerfreie Vermietung”.

Sie meinen, bei diesen komplizierten Vorschriften ist es leicht,
einen Fehler zu machen?

Richtig. Das ist es. Doch Sie wissen ja jetzt: Es ist genau so leicht, alle Fehler zu vermeiden. Mit dem Gewusst-wie! Und das liefert Ihnen jetzt Monat für Monat „Unternehmens-Steuern aktuell” – Ihr neuer Steuer-Informationsbrief, mit dem Sie hinter die Kulissen des Steuerrechts blicken.

Mit den besten Grüßen

Guido Ems
Guido Ems
Herausgeber

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