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Liebe Leserin, lieber Leser,
Wenn Mitarbeiter den Firmenwagen auch privat nutzen, haben Sie bei der Besteuerung 2 Möglichkeiten:
1. Führung eines Fahrtenbuches
2. Den Privatanteil nach der 1% Methode abrechnen
So
weit so einfach. Aber: Was ist eigentlich wenn Ihr Mitarbeiter mit
seinem Dienstwagen einen Unfall hat? Der Wert des Wagens sinkt dann!
Und genau hier liegt der Hase im Pfeffer: Verschuldet ein Mitarbeiter
einen Unfall mit seinem Dienstwagen und verzichtet der Arbeitgeber auf
einen entsprechenden finanziellen Ausgleich, so stellt dieser Verzichte
auf Schadensersatz einen zusätzlichen geldwerten Vorteil bei Ihrem
Mitarbeiter dar. Was bedeutet das? Lesen Sie hier weiter
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Doch Vorsicht – „Unternehmenssteuern aktuell” deckt auf: 1% Methode kann nachteilig sein!
Fall:
Ihr Mitarbeiter fährt einen etwas älteren Dienstwagen, der bei der
Anschaffung aber viel Geld gekostet hat, im Unterhalt aber nicht mehr
so teuer ist. In diesem Fall sind die 1% des Listenpreises, die sie
monatlich als (fiktive) Einnahmen buchen, um die Privatnutzung pauschal
abzugelten, oft höher als die tatsächlichen Ausgaben für das Fahrzeug.
Jetzt
tritt der Effekt ein, dass Sie mit der 1%-Regelung höhere (fiktive)
Einnahmen erfassen, als Ihnen Ausgaben gegenüber Stehen. Die
Firmenwagenregelung würde zu einer weiteren Steuerbelastung führen.
Allerdings gilt hier die so genannte Deckelung: Die fiktiven Einnahmen
werden nur in Höhe angesetzt, in der auch die Ausgaben abzugsfähig
sind. Im Klartext: Der Firmenwagen wirkt sich steuerlich nicht aus!
Weisen
Sie dem Finanzamt dagegen nach, dass Sie den gleichen Wagen z. B. nur
zu 45% betrieblich nutzen, können Sie die 45% der tatsächlichen
Fahrzeugkosten steuerlich geltend machen. Eine Beispielrechnung in „Unternehmens-Steuern aktuell” zeigt, wie Sie bares Geld sparen können!Fordern Sie jetzt Ihr persönliches GRATIS-Test-Exemplar von „Unternehmens-Steuern aktuell” an und nutzen Sie jetzt alle Tipps rund um die 1-%-Methode!

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